Die Betriebsunterbrechung ist eines der zentralen Deckungselemente der Cyberversicherung. Kann ein Unternehmen (direkt) nach einer Cyberattacke nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, greift diese Absicherung. Um einen geeigneten Schutz für Kund:innen sicherzustellen, müssen Vermittelnde auf diese vier Punkte besonders achten:


 1. Zeitlicher Selbstbehalt oder Wartefrist?


Bei der Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers im Rahmen der Betriebsunterbrechung gilt es zwischen den Regelungen „Zeitlicher Selbstbehalt“ und „Wartefrist“ zu unterscheiden. Bei der Regelung des zeitlichen Selbstbehalts trägt der Kunde die gesamten Kosten vom Beginn der Betriebsunterbrechung bis zum Ende des zeitlichen Selbstbehalts immer selbst. Enthält der Versicherungstarif jedoch eine Wartefrist, erstattet der Versicherer ab Überschreiten der Wartefrist die gesamten Kosten ab Beginn. In einem vereinfachten Beispiel sähe das so aus:
 

Unternehmen X hat eine Betriebsunterbrechung von 24 Stunden erlitten.

Versicherungstarif A enthält einen zeitlichen Selbstbehalt von 12 Stunden

Versicherungstarif B arbeitet mit einer Wartefrist von 12 Stunden 

Im Versicherungstarif A werden die Kosten für die Stunden 13 bis 24 erstattet, die Kosten für Stunde 0 bis 12 trägt der Kunde immer selbst. Versicherungstarif B wiederum erstattet aufgrund des Überschreitens der Wartefrist die gesamten Kosten von Stunde 0 bis Stunde 24.

 

2. Wann beginnt der zeitliche Selbstbehalt und Wartezeit


Der Startpunkt ist in den jeweiligen Versicherungsbedingungen unterschiedlich geregelt. 

Zum Teil läuft die Uhr für die Versicherten bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterbrechung bzw. Beeinträchtigung tatsächlich besteht. In den meisten Fällen beginnt der zeitliche Selbstbehalt bzw. die Wartezeit jedoch ab Meldung des Eintritts des Versicherungsfalls beim Versicherer bzw. der im Vertrag hinterlegten Krisen-Hotline. 

Wichtig ist daher, dass Sie ihre Kund:innen explizit auf den Zeitpunkt des Beginns der abgesicherten Betriebsunterbrechung hinweisen. So entsteht ggf. ein besseres Verständnis den Vorfall so schnell wie möglich zu melden.


3. Was ist der Unterschied zwischen zeitlicher und wirtschaftlicher Betriebsunterbrechung?


Die Dauer der Betriebsunterbrechung wird oftmals am Zeitraum festgemacht, der zur Wiederherstellung der IT-Systeme benötigt wird. Ein Unterbrechungsschaden kann jedoch auch darüber hinaus noch entstehen. Hier haben die Cyberversicherer verschiedene Definitionen der Leistung


Bei einer zeitlichen Betriebsunterbrechung werden der Ertragsausfall und ggf. die Mehrkosten bis zur Wiederherstellung der IT-Systeme erstattet. Formulierungen wie z.B. “bis zur Wiederherstellung des Systems” weisen auf diese Art hin.

Bei einem wirtschaftlichen Betriebsunterbrechung leistet der Anbieter auch über den Zeitpunkt der technischen Wiederherstellung der Systeme hinaus. Ein wiederhergestelltes System bedeutet nicht, dass das Umsatzniveau sofort wieder erreicht ist und dem Unternehmen keine weiteren Einbußen drohen. Durch bspw. Das Abwandern von Kunden (Reputationsschaden) oder der temporären Verschlechterung des SEO- Rankings bzw. einem verlängerten Wiederanlaufzeitraum können Umsätze zurückgehen oder ausbleiben.
Bei der wirtschaftlichen Betrachtung muss auf der anderen Seite jedoch auch ein möglicher Nachholeffekt betrachtet werden. Arbeiten, die ohne größeren Aufwand nachgeholt werden können, beeinflussen die Höhe des Ertragsausfallschadens. Beispiel: Ein Versicherungsvermittler, der Aufgrund eines Cybervorfalls den Termin zur Beratung und Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung um eine Woche verschieben muss, kann den erlittenen Betriebsunterbrechungsschaden nachholen in dem der Termin und damit der Abschluss verschoben wird. Dadurch wird auch der Ertragsausfallschaden reduziert.

 

4. Welche Rolle spielt die Haftzeit bei der Betriebsunterbrechung?


Die Haftzeit definiert den Zeitraum, bis zu dem der Versicherer maximal einen wirtschaftlichen Schaden des Versicherungsnehmers ersetzt, dessen Ursprung in einem Cyber- oder Datenschutzvorfall begründet ist.

Viele Versicherer arbeiten in Ihren Tarifen mit einer Haftzeit von 180 Tagen, manche Anbieter leisten bis zu 360/365 Tage oder verzichten sogar ganz auf eine Begrenzung der Haftzeit. Alle Details dazu finden Sie im CyberDirekt Marktvergleich – Tarifmerkmal Ertragsausfall. 

Es gilt jedoch zu beachten, dass der Versicherer Kosten immer nur maximal bis zur Höhe der gewählten Versicherungssumme übernimmt. Umso wichtiger ist es auch unter diesem Aspekt auf die Wahl einer ausreichenden Versicherungssumme zu achten.

 

Sie sehen, insbesondere bei der Betriebsunterbrechung unterscheiden sich die verschiedenen Tarife zum Teil deutlich. In unserem Tarifrechner haben wir die Unterschiede aufgeführt. Schauen Sie doch einfach mal rein: https://www.cyberdirekt.de/versicherung/1a/ihr-unternehmen/branche